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   VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87   

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VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87 (https://dejure.org/1991,2975)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.06.1991 - 5 UE 1570/87 (https://dejure.org/1991,2975)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 5 UE 1570/87 (https://dejure.org/1991,2975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 GG
    Gebühr für die Benutzung einer Trauerhalle - Einheitsgebühr - Typengerechtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 505
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87
    Es sei dann vielmehr, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. November 1984 - KStZ 1985, 107) entschieden habe, unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zulässig, solche Unterschiede in der von der Verwaltung erbrachten Leistung zu vernachlässigen.

    Die Bestattungsgebühr sei eine "Einheitsgebühr" im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 9. November 1984 (KStZ 1985, 107), das heißt eine Gebühr, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt sei.

    Nach diesem Grundsatz der Typengerechtigkeit würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 36; KStZ 1985, 107; NVwZ 1987, 231) der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip solange nicht verletzt, als die dem "Typ" widersprechenden Fälle nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle ausmachten.

    In dem im vorliegenden Fall interessierenden Sinne einer gewissen Pauschalierung wurde der Begriff "Einheitsgebühr" zuerst vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Februar 1982 - II 2290/79 - ZKF 1983, 35 und sodann im dazu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107 benutzt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Wesen der Einheitsgebühr darin gesehen, daß das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt ist (so im dritten Absatz des Abdrucks in KStZ 1985, 107).

    Der Senat folgt damit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses in dem Urteil vom 9. November 1984 (KStZ 1985, 107 rechte Spalte oben) zum Ausdruck gebracht hat:.

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87
    Nach diesem Grundsatz der Typengerechtigkeit würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 36; KStZ 1985, 107; NVwZ 1987, 231) der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip solange nicht verletzt, als die dem "Typ" widersprechenden Fälle nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle ausmachten.

    Insbesondere könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 68, 36 hier nicht herangezogen werden.

    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann der Gesetzgeber bei der Schaffung von Abgabenbestimmungen an die Regelfälle des jeweiligen Sachbereichs anknüpfen und Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen; notwendig ist aber, daß mindestens 90% der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprechen, den der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, daß also die "atypischen" Fälle nicht mehr als 10% der Anwendungsfälle ausmachen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36 und Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - KStZ 1987, 11 = NVwZ 1987, 231).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87
    Dieser Gesichtspunkt rechtfertige zwar nicht jede Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, dem Ortsgesetzgeber sei es jedoch gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht blieben; hierzu sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NVwZ 1987, 231 zu verweisen.

    Nach diesem Grundsatz der Typengerechtigkeit würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 36; KStZ 1985, 107; NVwZ 1987, 231) der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip solange nicht verletzt, als die dem "Typ" widersprechenden Fälle nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle ausmachten.

    Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann der Gesetzgeber bei der Schaffung von Abgabenbestimmungen an die Regelfälle des jeweiligen Sachbereichs anknüpfen und Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen; notwendig ist aber, daß mindestens 90% der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprechen, den der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, daß also die "atypischen" Fälle nicht mehr als 10% der Anwendungsfälle ausmachen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36 und Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - KStZ 1987, 11 = NVwZ 1987, 231).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1982 - II 2290/79

    Bestattungsgebühr; Zur Zulässigkeit einer Einheitsgebühr bei Erdbestattung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87
    In dem im vorliegenden Fall interessierenden Sinne einer gewissen Pauschalierung wurde der Begriff "Einheitsgebühr" zuerst vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Februar 1982 - II 2290/79 - ZKF 1983, 35 und sodann im dazu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107 benutzt.
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

    Dann ist es jedenfalls zulässig, u.U. bei wesentlichen Unterschieden in der jeweiligen Inanspruchnahme sogar geboten, unterschiedliche Gebühren für einzelne Teilleistungsbereiche einzuführen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 20.01.2000 - 9 K 2148/99 -, NdsVBl 2000, 113 = NdsRpfl 2000, 208 = NVwZ-RR 2001, 124 für Abfallgebühren; VGH Kassel, Urt. v. 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 - für Friedhofsgebühren; Rosenzweig/Freese, a.a.O., Rn. 35 f., 463; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 209 ff.).
  • VG Kassel, 25.09.2002 - 6 E 3399/99

    Klagen gegen Erhöhung der Abfallgebühren des Landkreises Kassel abgewiesen

    Als Einheitsgebühr wird eine Gebühr bezeichnet, in der verschiedene Teilleistungen zusammengefasst und mit einer einheitlichen Gebühr abgegolten werden (BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 -, KStZ 1985, 107) oder mit der ein Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt wird, der sich aus mehreren Vorgängen zusammensetzt und bei dem eine Aufspaltung in für sich allein gebührenpflichtige Teilleistungen unterlassen wird (HessVGH, Urteil vom 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 -, NVwZ-RR 1992, 505; Urteil vom 18.8.1999 - 5 UE 251/97 -, NVwZ-RR 2000, 387).

    Die in der Einheitsgebühr liegende Ungleichbehandlung ist danach dann unbedenklich, wenn sich wegen der geringen Höhe des Kostenanteils, der auf die mitabgegoltenen, aber in Einzelfällen nicht verwirklichten Teile des Gebührentatbestandes entfällt, keine nennenswerte Mehrbelastung der hiervon betroffenen Benutzer ergibt oder wenn die Anzahl der von dieser Pauschalierung nachteilig betroffenen Personen nicht groß ist, d.h. einen Anteil von 10 % an der Gesamtheit der Nutzer nicht übersteigt (Urteil vom 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 -, aaO.; Lohmann in Driehaus, aaO., § 6 Rdnr. 692a).

    In dem Urteil vom 19.06.1991 - 5 UE 1570/87 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof 8, 93 % für geringfügig und im Urteil vom 18.08.1999 -5 UE 251/97 - 40 % für erheblich gehalten.

  • VGH Bayern, 22.09.2011 - 4 N 10.315

    Friedhofsgebührensatzung; Kalkulation; fehlende Plausibilität der

    Bei einer Nichtaufspaltung darf nicht willkürlich ein erheblicher Aufwand für Leistungen, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht erbracht werden müssen, in die Ermittlung des Gebührenbedarfs und die Festlegung des Gebührensatzes einfließen (so Hess. VGH vom 19.6.1991 Az. 5 UE 1570/87 NVwZ-RR 1992, 505 ff.).
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 118/07

    An- und Abfluggebühren

    Während das Bundesverwaltungsgericht die Einheitsgebühr als Gebühr definiert hat, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt ist (Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 730.82 -, Buchholz 401.84 Nr. 52 = KStZ 1985, 107), hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juni 1991 (5 UE 1570/87 -, HSGZ 1992, 482) ihr Wesen dahin umschrieben, dass ein aus mehreren Vorgängen zusammengesetzter Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt und eine an sich denkbare Aufspaltung in für sich allein gebührenpflichtige Teilleistungen unterlassen wird.
  • VGH Hessen, 18.08.1999 - 5 UE 251/97

    Abfallgebühr: Gebühr bei Nichtinanspruchnahme der getrennt erfolgenden

    Während das Bundesverwaltungsgericht die Einheitsgebühr als Gebühr definiert hat, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden Gebührensatz festgelegt ist (Urteil vom 09.11.1984 -- 8 C 37.82 --, Buchholz 401.84 Nr. 52 = KStZ 1985, 107), hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juni 1991 (-- 5 UE 1570/87 --, HSGZ 1992, 482) ihr Wesen dahin umschrieben, dass ein aus mehreren Vorgängen zusammengesetzter Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt und eine an sich denkbare Aufspaltung in für sich allein gebührenpflichtige Teilleistungen unterlassen wird.
  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2006 - 1 E 2515/05

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsunternehmens zu einer Kostenumlage nach §

    Vielmehr ist anerkannt, dass der Gesetzgeber typisierende Regelungen treffen darf und in diesem Rahmen sowohl jene Unternehmen, die einen hohen Aufsichtsaufwand erzeugen, als auch jene, die einen niedrigen Aufsichtsaufwand erzeugen, mit dem selben Mindestbetrag belegen kann (HessVGH, Urt. v. 19.06.1991 - 5 UE 1570/87; Weyreuther DÖV 1997, 521).
  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2008 - 10 E 3692/07

    Zahlungsverpflichtung bei Vorliegen eines Gebührenbescheids basierend auf der

    Dass hierdurch ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG entstanden sein könnte, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. dazu auch Hess. VGH vom 19.06.1991, 5 UE 1570/87).
  • VGH Hessen, 27.11.1991 - 5 N 2684/86

    Mindestgebühren in Gebührensatzung

    Dieser Gesichtspunkt vermag aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. August 1986, aaO, mit weiteren Nachweisen), der sich auch der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 19. Juli 1991 - 5 UE 1570/87 -), die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur solange zu rechtfertigen, als die "atypischen" Fälle einen Anteil von 10 % nicht übersteigen.
  • VG Hamburg, 06.09.2023 - 2 K 5101/22

    Erfolglose Klage gegen die Auferlegung von Gebühren für eine Bestattung

    Der Gebührengesetzgeber darf sich nicht der Mühe entziehen, den Gebührentatbestand jedenfalls für die Ermittlung der Gebührenhöhe so weit zu analysieren, dass Verstöße gegen den Gleichheitssatz, das Äquivalenzprinzip und gegebenenfalls das Kostendeckungsprinzip vermieden werden (VGH Kassel, Urt. v. 19.6.1991, 5 UE 1570/87, juris Rn. 29).
  • VG München, 27.08.2009 - M 10 K 08.5323

    Einheitsgebühr (Friedhof); Typengerechtigkeit (10%-Grenze); Kalkulation;

    Der Gebührengesetzgeber darf sich nicht der Mühe entziehen, den Gebührentatbestand jedenfalls für die Ermittlung der Gebührenhöhe soweit zu analysieren, dass Verstöße gegen den Gleichheitssatz, das Äquivalenzprinzip und ggf. das Kostenprinzip vermieden werden (vgl. hierzu HessVGH v. 19.6.1991 Az. 5 UE 1570/87).
  • VG Frankfurt/Main, 26.04.2001 - 15 E 2960/98
  • VG Minden, 06.07.2000 - 9 K 3084/99

    Heranziehung zu Abfallgebühren für ein Grundstück; Rechtmäßigkeit der Höhe der

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